Entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landgemeinde AM ETTERSBERG sind offene Feuer nicht erlaubt, Ausnahmen können sein:
Traditionsfeuer
- Dürfen nur von der Ortschaft oder einem eingetragenem Verein, nicht von Privaten durchgeführt werden. Vereine haben sich mit der Ortschaft abzustimmen.
- Diese sind durch die Gemeinde bei der Landgemeinde Am Ettersberg anzuzeigen, bzw. bei Vereinen durch diese zu beantragen und von der Landgemeinde zu genehmigen.
- Der Brenntermin muss eine zeitliche Nähe (wenige Tage) zum konkreten Traditionstermin aufweisen.
- Ausschließlich trockener Baum- und Strauchschnitt darf verbrannt werden. Die Größe des Brandhaufens ist sinnvoll zu begrenzen.
- Die öffentlichen Zugänglichkeit zur Veranstaltung muss gegeben sein.
Lagerfeuer
- Privater Veranstalter
- Genehmigung auf Antrag des Bürgers durch Ordnungsbehörde
- Verbrennen von trockenen Baum- und Strauchschnitt
- Größe des Feuers wird auf 1 x 1 m Grundfläche und ein Meter Höhe begrenzt
- Begrenzung der Brenndauer, da ständiges Nachlegen nicht statthaft ist (Abfallbeseitigung)
Feuerschale
- Privater Veranstalter
- Feuer in einem Gefäß/Bauteil als Wärmefeuer, Speisenerwärmung, Gemütlichkeitsfeuer
- keine behördliche Genehmigung erforderlich
- Durch Rechtssprechung ist nur trockenes, stückiges Holz (gespaltenes Stammholz und starkte Äste, sowie Holzpellets bzw. Holzbriketts/-pellets gestattet; alles andere ist als Brennmaterial verboten.