Grundsteuerreform
WARUM?
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Weiter Informationen dazu unter Grundsteuer.thueringen.de.
WER?
Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird.
Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Garagen, Gartenlauben) ist nur der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet
WANN?
Ab 01.07.2022
Abgabefrist: 31.10.2022.
WIE?
● Online über www.elster.de
● Bei Fragen zum Ausfüllen der Erklärung unter
https://www.steuerchatbot.de/konsens.html
● Papierformulare können über die Hotline 0361/57 36 11 800 angefordert
werden.
WAS finde ich WO?
● Aktenzeichen – im Informationsschreiben
● Grundstücksbezogene Daten:
– Gemarkung,
– Flur,
– Flurstücknummer,
– Fläche,
– Bodenrichtwert,
– Ertragsmesszahl (nur bei Land- und Forstwirtschaft)
finden Sie kostenfrei ab 01.07.2022 unter https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html
● weitere Quellen: Bauunterlagen, Kaufverträge, Grundbuchauszüge bzw. kostenfreie Telefonauskunft bei dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement unter 0361/ 57 41 76 2234