Informationen des Einwohnermeldeamtes
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Bearbeitung Ihres Anliegens vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin unter Bürgerservice/Termine/Kalender oder Terminbuchung.
In dringenden Fällen ist telefonische Terminvereinbarung unter 036452/78526 möglich.
Hinweis zur Urlaubs- und Ferienzeit:
Denken Sie rechtzeitig an die Beantragung von Dokumenten.
Bearbeitungszeiten von Personalausweisen liegen derzeit bei mindestens 3 Wochen und Reisepässen mindestens 6 Wochen.
Für alle Arten von Dokumenten ist eine persönliche Vorsprache der Inhaber zwingend.
Wichtiger Hinweis des Bundesamtes für Justiz zur Online-Beantragung von Führungszeugnissen
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass eine Online-Beantragung von Führungszeugnissen ausschließlich über das amtliche Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) möglich ist. Dieses ist unter www.fuehrungszeugnis.bund.de erreichbar. Anderslautende Internetadressen, unter denen dem Anschein nach Führungszeugnisse beantragt werden können, stehen in keinem Zusammenhang mit dem BfJ. Dort vermeintlich gestellte Anträge sowie dort geleistete Zahlungen erreichen das BfJ nicht.
Nutzen Sie Ihre Online-Ausweisfunktion zur Direktbeantragung beim Bundesamt für Justiz. Eine persönliche Vorsprache in unserer Behörde entfällt somit.
Informationen gemäß § 13 DSGVO
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen (PDF)
______________________________________________________________________
Hinweise der Pass- und Meldebehörde:
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers durch Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug:
Seit 2015 ist bei der Anmeldung durch den Bürger eine Wohnungsgeber-bescheinigung vorzulegen. Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber (Gemeinde bzw. deren Wohnungsverwaltung/ Privatpersonen) verpflichtet, diese vollständig auszufüllen.
Die Frist zur Anmeldung nach Bezug einer Wohnung beträgt zwei Wochen.
Die Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung obliegt allein dem Meldepflichtigen.
Den Vordruck der Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unter Formulare.
Anmeldung ohne festen Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Am Ettersberg:
Diese Art der Anmeldung ist seit 01.11.2015 nicht mehr möglich, da im § 17 (1) BMG geregelt ist, wer der Pflicht zur An- oder Abmeldung unterliegt:
„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“
Somit besteht keine Möglichkeit der Eintragung in das Melderegister, wenn keine Wohnung bezogen wird.
Widerspruch zu Datenübermittlungen:
Die Meldebehörde ist nach der Anmeldung einer Person verpflichtet, bestimmte Datenempfänger automatisiert von den Veränderungen im Melderegister zu unterrichten. Sie haben jedoch nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Die bisherigen eingetragenen Übermittlungssperren behalten Ihre Gültigkeit.
Das aktuellen Formulare finden Sie unter Formulare.
__________________________________________________________________________
Notwendige Unterlagen zur Beantragung von Dokumenten:
Personalausweis:
Ausweispflicht besteht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Sollte vorher ein Personalausweis benötigt werden, kann dieser unter Zustimmung aller Sorgeberechtigten beantragt werden.
Gebühren (Stand 01.01.2021)
Antragstellende Person ab 24 Jahre | 37,00 € (10 Jahre gültig) |
Antragstellende Person unter 24 Jahre | 22,80 € (6 Jahre gültig) |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 € (max. 3 Monate gültig) |
Reisepass:
Der ePass wird im Regelfall für Personen ab 18 Jahren ausgestellt. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten kann er auch für minderjährige Kinder unter Zustimmung aller Sorgeberechtigten beantragt werden.
Gebühren:
Antragstellende Person ab 24 Jahre | 70,00 € (10 Jahre gültig) ab 01.01.2024 |
Antragstellende Person unter 24 Jahre | 37,50 € (6 Jahre gültig) |
Expresszuschlag | 32,00 € |
Vorläufiger Reisepass | 26,00 € (bis 1 Jahr gültig) |
Der vorläufige Reisepass wird nur noch in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist; d.h. die Beantragung eines Expresspasses nicht mehr möglich ist.
Die Notwendigkeit ist entsprechend nachzuweisen.
Kinderreisepass:
Ab 01.01.2024 keine Ausstellung oder Verlängerung möglich.
Welche Unterlagen sind bei allen zu beantragenden Dokumenten vorzulegen?
- vorheriger Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis
- Biometrisches aktuelles Foto
- aktuelle Geburtsurkunde und bei Namensänderung nach Eheschließung die Eheurkunde
- bei Kindern zur Beantragung des Personalausweises bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigter bzw. eine Negativbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht
- bei Kindern zur Beantragung des Reisepasses bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigter bzw. eine Negativbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht
- zur Beantragung von Reisepässen vor dem 18. Lebensjahr und Personalausweisen vor dem 16. Lebensjahr muss mindestens ein Sorgeberechtigter persönlich anwesend sein
Welche Anforderungen bestehen an das Lichtbild?
Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Passbild)
Hinweis: Biometrische Lichtbilder für ältere Kinder und Erwachsene können am SB-Fotoautomaten im Eingangsbereich der Gemeinde vor dem Termin selbständig erstellt werden.
Eine Abholung von Dokumenten für Personen ab 18 Jahre kann nur mit Vollmacht erfolgen.
Abholvollmachten und Zustimmungserklärungen für Sorgeberechtigte finden Sie unter Formulare.
______________________________________________________________________
Amtliche Beglaubigungen:
Beglaubigt werden im Einwohnermeldeamt Kopien von Ablichtungen und Abschriften, wenn dafür keine öffentliche Beglaubigung vorgesehen ist.
Alle Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Sie müssen beim zuständigen Standesamt beantragt werden.
Die Beglaubigung von Unterschriften erfolgt nur, wenn keine öffentliche Beglaubigung notwendig ist. Die Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn diese in Gegenwart des Mitarbeiters geleistet wird. Eine Anerkennung bereits zu Hause erfolgter Unterschriften ist nicht möglich.
Gebühren aufgrund der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung:
Beglaubigung von Unterschriften 9,00 € pro Beglaubigung
Beglaubigung von Abschriften; Ablichtungen usw. 9,00 € pro Beglaubigung
Es müssen immer Original und Kopie vorgelegt werden.
Für die Anfertigung von Kopien fällt eine zusätzliche Gebühr von 0,50 €/ Kopie und
1,00 € / Farbkopie an. Die Gebühren gelten bis zu einem Format von A3.
Alle Gebühren für Dokumente und Leistungen sind bei der Beantragung fällig und zahlbar mit Geldkarte oder im Ausnahmefall bar.